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   LSG Bayern, 17.12.2009 - L 14 R 679/08   

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https://dejure.org/2009,21981
LSG Bayern, 17.12.2009 - L 14 R 679/08 (https://dejure.org/2009,21981)
LSG Bayern, Entscheidung vom 17.12.2009 - L 14 R 679/08 (https://dejure.org/2009,21981)
LSG Bayern, Entscheidung vom 17. Dezember 2009 - L 14 R 679/08 (https://dejure.org/2009,21981)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de

    Altersrente für langjährig Versicherte - Rentenberechnung - beitragsgeminderte Zeit - Begriff der beruflichen Ausbildung - Weiterbildungsmaßnahme

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilnahme eines Rohrinstallateurs an dem von der Arbeitsverwaltung geförderten Praxisseminar "Technischer Projektberater für berufserfahrene Fach- und Führungskräfte" als vollwertige Beitragszeit; Fortbildung und Umschulung als Zeit der beruflichen Ausbildung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Zeiten der Weiterbildung als beitragsgeminderte Zeiten bei der Berechnung einer Altersrente für langjährig Versicherte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 21.07.1977 - 7 RAr 135/75

    Abgrenzung von beruflicher Ausbildung zu beruflicher Um- und Fortbildung -

    Auszug aus LSG Bayern, 17.12.2009 - L 14 R 679/08
    Da im strittigen Zeitraum keine zweite berufliche Ausbildung des Klägers vorliegt, kann es der Senat dahingestellt sein lassen, ob es auch im Rahmen des § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI zutrifft, dass nur die erste berufliche Ausbildung als beitragsgeminderte Zeit zu berücksichtigen ist (in diesem Sinn BayLSG, Urteil vom 28. Juni 2006, Az. L 16 R 294/05, in juris; KassKomm-Niesel, § 54 SGB VI Rn. 18; vgl. auch BSG, Urteil vom 21. Juli 1977, Az. 7 RAr 135/75, in juris, für den Bereich des Arbeitsförderungsrechts, wonach Ausbildung nur die erste zu einem beruflichen Abschluss führende Bildungsmaßnahme darstellt, während alle späteren Schritte zur weiteren beruflichen Bildung entweder als Fortbildung oder Umschulung zu werten sind) oder ob eine weitere berufliche Ausbildung iSd § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI möglich ist und zu einer erneuten Berücksichtigung von beitragsgeminderten Zeiten führt.
  • LSG Bayern, 28.06.2006 - L 16 R 294/05

    Berücksichtigung der Zeit in Berufsausbildung als vollwertige Beitragszeit bei

    Auszug aus LSG Bayern, 17.12.2009 - L 14 R 679/08
    Da im strittigen Zeitraum keine zweite berufliche Ausbildung des Klägers vorliegt, kann es der Senat dahingestellt sein lassen, ob es auch im Rahmen des § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI zutrifft, dass nur die erste berufliche Ausbildung als beitragsgeminderte Zeit zu berücksichtigen ist (in diesem Sinn BayLSG, Urteil vom 28. Juni 2006, Az. L 16 R 294/05, in juris; KassKomm-Niesel, § 54 SGB VI Rn. 18; vgl. auch BSG, Urteil vom 21. Juli 1977, Az. 7 RAr 135/75, in juris, für den Bereich des Arbeitsförderungsrechts, wonach Ausbildung nur die erste zu einem beruflichen Abschluss führende Bildungsmaßnahme darstellt, während alle späteren Schritte zur weiteren beruflichen Bildung entweder als Fortbildung oder Umschulung zu werten sind) oder ob eine weitere berufliche Ausbildung iSd § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI möglich ist und zu einer erneuten Berücksichtigung von beitragsgeminderten Zeiten führt.
  • BSG, 22.09.1981 - 1 RA 37/80

    Hochschulausbildung - Ausfallzeit - Ausbildung - Zulassung als Rechtsanwaltes -

    Auszug aus LSG Bayern, 17.12.2009 - L 14 R 679/08
    Diese ist unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 22. September 1981, Az. 1 RA 37/80, in juris, und den Weiterbildungscharakter des vom Kläger absolvierten Praxisseminars zu Recht von ihrer Auffassung abgerückt, der Kläger habe im fraglichen Zeitraum eine Fachschule absolviert.
  • SG Berlin, 20.07.2011 - S 31 R 360/10

    Gesetzliche Rentenversicherung; Vormerkungsverfahren; berufliche Ausbildung als

    Eine die Vorschrift des § 54 Abs. 3 S 2 SGB 6 entsprechend erweiternde Auslegung ist weder mit dem Wortlaut der Norm vereinbar noch nach dem Sinn und Zweck der Regelung über das Vorliegen einer beitragsgeminderten Zeit geboten (Anschluss an LSG München vom 17.12.2009 - L 14 R 679/08).

    Hingegen komme jedoch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) im Urteil vom 17. Dezember 2009 zum Az. L 14 R 679/08 die Vormerkung dieser Zeit als reine Pflichtbeitragszeit in Betracht, weil die von der Klägerin während dieses Zeitraums absolvierte Maßnahme nicht mehr der beruflichen Ausbildung, sondern vielmehr der Fort- und Weiterbildung in ihrem bereits zuvor erlernten Beruf gedient habe.

    Die erkennende Kammer folgt der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts, nach der von dem Begriff der beruflichen Ausbildung im Sinne des § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI nicht Maßnahmen der Weiterbildung in Form von Fortbildungen und Umschulungen umfasst werden (vgl. Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 17. Dezember 2009, Az. L 14 R 679/08, Rdnr. 20 ff. - zitiert nach juris; ebenso Gürtner, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Loseblatt, Stand: 69. Ergänzungslieferung 2011, § 54 SGB VI Rdnr. 16, 18).

  • VGH Bayern, 02.05.2012 - 12 BV 10.2058

    Ausgleichsabgabe; Transfergesellschaft; Begriff des Arbeitsplatzes;

    Berufliche Bildung in diesem Sinne umfasst die Bereiche Ausbildung, Fortbildung - also Qualifikation - und Umschulung (vgl. BayLSG vom 17.12.2009 Az. L 14 R 679/08 ).Das Unternehmen der Klägerin verfolgt unstreitig das Ziel, die übernommenen Arbeitnehmer zu qualifizieren.
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